5.3. Die Vorinstanz führt dazu aus, dem Stadtrat komme bei der Festlegung der Höhe der Mehrwertabgabe ein Ermessen zu. Lägen plausible Gründe vor, könne von der Schätzung des Kantonalen Steueramts abgewichen werden. Solche plausiblen Gründe hätten für den Stadtrat im vorliegenden Fall vorgelegen. Die Ausführungen des Kantonalen Steueramts zum Bodenwert vor der Umzonung seien für den Stadtrat – anders als die Schätzung des Bodenwerts nach der Umzonung, der sich der Stadtrat habe anschliessen können – nicht schlüssig gewesen. - 12 -