Eine eigentliche Verpflichtung zur Einholung eines Gegengutachtens bestehe nicht. Zudem sei es vorliegend äusserst schwierig, den Landwert vor der Umzonung zu ermitteln. Alleine daraus ergäben sich für die Vorinstanz aufgrund eigener Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und eigener Abklärungen hinreichend triftige Gründe für ein Abweichen von der Schätzung des Kantonalen Steueramts.