Es bestehe ein Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Abgabenhöhe aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten, insbesondere sofern triftige Gründe für ein Abweichen von der Schätzung des Kantonalen Steueramts vorlägen. Die Vorinstanz habe dabei mehrfach Rücksprache mit dem Kantonalen Steueramt genommen, bevor sie von dessen Schätzung abgewichen sei. Auch sei die Vorinstanz nicht aus eigenem Gutdünken von der Schätzung abgewichen. Sie habe sich dabei vielmehr auf einen zusätzlichen, beim Bundesamt für Verkehr eingeholten Bericht abgestützt. Eine eigentliche Verpflichtung zur Einholung eines Gegengutachtens bestehe nicht.