5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, einzig die Bekanntgabe der voraussichtlichen Höhe der Mehrwertabgabe im Rahmen der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs basiere auf der durch das Kantonale Steueramt erstellten Schätzung. Der Erlass der Festsetzungsverfügung und damit die Festlegung der definitiven Höhe der Mehrwertabgabe hingegen obliege dem Gemeinderat. Es bestehe ein Ermessensspielraum der Gemeinden bei der Festlegung der Abgabenhöhe aufgrund spezieller örtlicher Gegebenheiten, insbesondere sofern triftige Gründe für ein Abweichen von der Schätzung des Kantonalen Steueramts vorlägen.