Vorliegend sei die Vorinstanz ohne triftigen Grund von der Schätzung der Fachbehörde abgewichen und habe den Bodenpreis der Parzelle vor der Umzonung selbst festgelegt. Eine nachvollziehbare Begründung fehle. Die Vorinstanz habe damit die Begründungspflicht verletzt und willkürlich gehandelt.