5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Schätzung des Kantonalen Steueramts abgewichen. Dessen Schätzung habe die Qualität eines Gutachtens. Die kommunalen Instanzen dürften nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Der Vorinstanz fehle das nötige Fachwissen in Schätzfragen. Hätte sie Zweifel an der Schätzung des Kantonalen Steueramts gehabt oder sei diese für sie nicht nachvollziehbar gewesen, hätte sie ein Gegengutachten in Auftrag geben müssen. Vorliegend sei die Vorinstanz ohne triftigen Grund von der Schätzung der Fachbehörde abgewichen und habe den Bodenpreis der Parzelle vor der Umzonung selbst festgelegt.