davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist erst mit der zweiten Zustellung zu laufen begonnen hat. Die Einsprache gegen die Festsetzungsverfügung wurde somit rechtzeitig erhoben. Die andere (vgl. Erw. 2.2.3.), formalistischere Anknüpfung am selben Sachverhalt drängt sich vorliegend nach Überzeugung des Gerichts auf, zumal es der Kanton auch versäumt hat, seine abweichende Auffassung im Einspracheverfahren dezidiert einzubringen (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung, S. 4).