Vorliegend enthielt die zweite Ausfertigung der Festsetzungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Beschwerdefrist von 30 Tagen angegeben war. Ein Vorbehalt, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit der ersten Zustellung an die Beschwerdegegnerin zu laufen beginne, war daraus nicht ersichtlich. In der Zustellung des Entscheids an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin kann die Erteilung einer Auskunft erblickt werden, auf die sich diese aufgrund des Vertrauensschutzes verlassen durfte. Die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin durfte somit zu Recht - 10 -