Aufgrund der Sorgfaltspflicht muss die vertretene Partei jedoch spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Frist ihre Vertretung informieren. Die Beschwerdefrist wird frühestens an jenem Tag ausgelöst, an dem sich die Partei an ihre Vertretung wendet, spätestens aber mit der korrekten Eröffnung der Verfügung an die Vertretung (Kommentar VwVG, Art. 38 N 26).