2.7. Bei mangelhaft eröffneten Verfügungen wird jedoch verlangt, dass der Betroffene der verfügenden Behörde innert vernünftiger Frist zu erkennen gibt, dass er die Verfügung nicht akzeptiert (Kommentar VwVG, Art. 38 N 10). Für Entscheide, die einzig der Partei zugestellt werden, obwohl diese im Verfahren vertreten wird, beginnt die Rechtsmittelfrist zunächst nicht zu laufen. Aufgrund der Sorgfaltspflicht muss die vertretene Partei jedoch spätestens am letzten Tag der in der Verfügung genannten Frist ihre Vertretung informieren.