Mit E-Mail vom 23. September 2019 gestand die Vorinstanz der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu, dass bei der (Erst-)Ausfertigung der Verfügung die falsche Adressatin eingefügt worden sei. Die Verfügung werde deswegen umgehend neu eröffnet. Dies geschah, wie schon erwähnt, am 25. September 2019. -8- 2.4. Gemäss § 40 Abs. 1bis VRPG beträgt die Einsprachefrist 30 Tage. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einsprache durch die Beschwerdegegnerin unter den vorstehend (Erw. 2.3.) dargestellten Umständen rechtzeitig erfolgt ist.