Mit Schreiben vom 20. September 2019 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin dem Stadtrat Q. umgehend mit, dass die Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019 aufgrund des bestehenden Vertretungsverhältnisses ihr und nicht der heutigen Beschwerdegegnerin hätte zugestellt werden müssen. Dies habe zur Folge, dass die Festsetzungsverfügung nicht rechtsgültig eröffnet worden sei und somit keine Rechtswirkungen entfalte. Somit gab die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin der Vorinstanz klar zu erkennen, dass die ersteröffnete Festsetzungsverfügung nicht akzeptiert werde.