2.2.3. Das Gericht hatte sich bereits in Zusammenhang mit der Eintragung des gesetzlichen (§ 28c BauG) Grundpfandrechts im Grundbuch mit der Frage, auseinanderzusetzen, ab welchem Zeitpunkt die Festsetzungsverfügung Rechtswirkungen entfaltete und als erlassen angesehen werden konnte. Dabei kam es zu dem Schluss, dass die Festsetzungsverfügung spätestens im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 Rechtswirkungen zeitigte (SKE 4-RK.2019.3 vom 1. April 2020, Erw. 5.1.). Davon zu unterscheiden sind die Auswirkungen auf das Rechtsmittelverfahren. Diese wurden im Entscheid des SKE vom 1. April 2020 nicht behandelt (Erw.