2.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Zustellung direkt an die Partei, obwohl diese eine Rechtsvertretung bestimmt habe, stelle einen Eröffnungsmangel dar. Dieser habe zur Folge, dass die Rechtsmittelfrist erst zu laufen beginne, wenn die Verfügung oder der Entscheid auch der Rechtsvertretung formell eröffnet worden sei. Sie habe ihre Rechtsvertretung kurz nach Erhalt der an die Beschwerdegegnerin adressierten Verfügung über den Eingang derselben informiert. Diese hätte die Vorinstanz umgehend auf die mangelhafte Eröffnung und deren Rechtsfolgen hingewiesen. Die Verfügung sei der Rechtsvertretung daraufhin am 25. September 2019 korrekt zugestellt worden.