Die Rechtsmittelfrist habe daher nach dem Eingang der Verfügung bei der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu laufen begonnen und habe demgemäss bis 21. Oktober 2019 gedauert. Die erneute Zustellung der Verfügung durch die Vorinstanz an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin habe nicht dazu geführt, dass die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen begonnen habe. Die von der Beschwerdegegnerin am 24. Oktober 2019 erhobene Einsprache sei damit verspätet gewesen.