2.2. 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019 sei zunächst der Beschwerdegegnerin direkt zugestellt worden. Diese habe die Verfügung umgehend an ihre damalige Rechtsvertretung weitergeleitet, wodurch die mangelhafte Zustellung direkt an die Beschwerdegegnerin statt an deren Rechtsvertretung geheilt worden sei. Bei dieser sei die Verfügung am 20. September 2019 eingegangen. Die Rechtsmittelfrist habe daher nach dem Eingang der Verfügung bei der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin zu laufen begonnen und habe demgemäss bis 21. Oktober 2019 gedauert.