Mit der Beiladung wird der Entscheid auch für die Beigeladenen verbindlich (§ 12 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Beigeladene erhält Parteistellung und hat die Möglichkeit, Rechtsmittel zu ergreifen (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 41 N 61 ff.). Der Beschwerdeführer ist aufgrund des ihm zustehenden Anteils an der Mehrwertabgabe vom Einspracheentscheid direkt betroffen und hat ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an dessen Aufhebung.