Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Seit dem 1. Mai 2017 ist das SKE zuständige Rechtsmittelinstanz für Einspracheentscheide betreffend die Festsetzung von Mehrwertabgaben (§ 28b Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Der vorliegende Mehrwertabgabestreit ist somit vom SKE zu beurteilen.