I.2. Gleichentags wurde die Eingabe des Beschwerdeführers der Vorinstanz zugestellt und ihr wurde ebenfalls eine Frist bis 18. Mai 2021 für eine abschliessende Duplik gesetzt. I.3. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2021 mit, dass sie auf eine abschliessende Duplik verzichte. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend Duplikverzicht wurde dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz am 10. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. I.4. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 8. Juni 2021 ebenfalls ihren Duplikverzicht. Dieses Schreiben wurde ebenfalls am 10. Juni 2021 der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.