H.1. Mit Schreiben vom 23. April 2021 brachte das SKE dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Es wurde ihm freigestellt, bis 17. Mai 2021 auf die Eingabe der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin zu antworten. H.2. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 10. Mai 2021 eine Replik. I.1. Das SKE sandte die Eingabe des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Mai 2021 und stellte ihr frei, bis 10. Juni 2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten.