G.1. Mit Schreiben vom 15. März 2021 brachte das SKE der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. Februar 2021 zur Kenntnis und übergab ihr die Vorakten zur Einsicht, unter Ansetzung einer neuen Frist zur Vernehmlassung bis 24. April 2021. G.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Schreiben vom 16. April 2021 innert neu gesetzter Frist vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. -4-