D.2. Gleichentags brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Vorinstanz) zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 22. Februar 2021 zur Vernehmlassung und Zustellung der gesamten Vorakten des Abgabeerhebungsverfahrens. E. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Schreiben vom 17. Februar 2021 um Zustellung der Verfahrensakten und um Ansetzung einer neuen Frist zur Vernehmlassung von 20 Tagen. F.1. Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 22. Februar 2021 innert Frist Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F.2. Die Vorakten des Verfahrens wurden dem Gericht am 5. März 2021 überbracht.