2. Die Mehrwertabgabe für die der Einzonung gleichgestellte Umzonung der Parzelle aaa wird auf Fr. 1'436'000.— festgesetzt (Bestätigung der stadträtlichen Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019, Beschlussziffer 1)." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." D.1. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 brachte das SKE die Beschwerde der A. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 22. Februar 2021. Weiter wurde sie darüber informiert, dass vom beschwerdeführenden Kanton praxisgemäss kein Kostenvorschuss erhoben werde.