A.2. Die A. AG ist Alleineigentümerin der Parzelle aaa im Halte von 5'433 m2, von welcher im Rahmen der Nutzungsplanrevision eine Teilfläche von 2'406 m2 der Spezialzone B zugewiesen wurde. Die betreffende Teilfläche war zuvor als Verkehrsfläche keiner Zone zugeteilt. B.1. Für den infolge Umzonung erlangten Mehrwert setze der Stadtrat Q. mit Verfügung vom 16. September 2019 eine Mehrwertabgabe von Fr. 1'436'000.00 fest.