Der Gesetzgeber hatte dabei zwar grundsätzlich Gemeinden im Blick, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. Bei Gemeinden, die etwa Wasser- oder Abwasseranschlussgebühren aufgrund von erweiterten Flächen bemessen, ist kein Gebührenverzicht vorgesehen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 34 N 61; Botschaft vom 5. Dezember 2007 des Regierungsrats betreffend Teilrevision des BauG 1993 für die erste Beratung, S. 67).