In § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung werden Sperrzeiten für alle Heizsysteme, darunter explizit auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen, vorgesehen. Dies zeigt, dass dem Gesetzgeber die Tatsache bewusst war, dass Wärmepumpenanlagen über Zusatzheizungen verfügen können. Hätte für diese Zusatzheizungen eine Anschlussgebühr vorsehen werden sollen, hätte dies ebenfalls explizit in der Tarif- und Gebührenordnung geregelt werden müssen (vgl. vorne Erw. 4.3.3.). Die Erhebung einer Anschlussgebühr für die Zusatzheizung ist daher ebenfalls unzulässig. - 11 -