4. 4.1. Vorliegend wurde von einer elektrischen Heizleistung der Wärmepumpenanlage von 10.4 kVA ausgegangen. Dabei wurden die elektrische Leistung der Wärmepumpe und die der elektrischen Zusatzheizung zusammengezählt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, sofern der Bauherr nachweisen könne, dass die maximale Leistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne diese als -8- Leistung als Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr genutzt werden (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021, S. 3).