Die C. sei keine Strafvollzugsbehörde und "bestrafe" in diesem Sinne auch niemanden. Das geltende Gebührenreglement sei anzuwenden. Die Gemeinde begrüsse aber jeden ökologischen Mehrwert, der geleistet werde. Zur Förderaktion des Kantons könne die Gemeinde keine Stellung nehmen. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob die Leistung nur einzeln oder in der Summe benötigt werde. Sofern der Bauherr aufzeigen könne, dass die maximale Heizleistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne die genannte Leistung als Bemessungsbasis genutzt werden.