3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, die Netzanschlusskosten aus dem Jahr 1960 deckten die direkt zugewiesenen Kosten für den Netzanschluss des Objekts X-Weg in Q. an die nächstgelegene Anschlussmöglichkeit des Niederspannungsnetzes der C.. Mit dem Einbau der Wärmepumpe sei der Netzanschluss nicht verändert worden. Wärmepumpen und Elektroheizungen belasteten insbesondere im Winter das Netz übermässig. Daher werde diese Art von Verbrauchern anders behandelt. Elektroheizungen und Wärmepumpen seien bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Gebühren bestünden aus Netzanschlusskosten, Netzkostenbeiträgen und Netznutzungstarifen.