Die Anschlussgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und werden vor Baubeginn zur Zahlung fällig (§ 4 Tarif- und Gebührenordnung). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der C. entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz, mit der Zählermontage oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung (§ 6 EVR). Als Kunden gelten bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen die Eigentümer der anzuschliessenden Sache (§ 5 Ziff. 1 lit. a EVR).