Baubewilligungsverfahren wie auch im darauffolgenden Einspracheverfahren wurde A. aufgrund des eingereichten Testaments als Alleineigentümer der Parzelle aaa behandelt. Sämtliche Korrespondenz und alle Verfügungen wurden von der Beschwerdegegnerin einzig an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt. Zwischen den Parteien besteht somit Einigkeit über die Legitimation von A. als Eigentümer der Parzelle aaa. 1.4. Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 zugegangen. Damit wurde die mit Poststempel vom 3. November 2021 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.