In ihrem Testament vom 3. Juli 2020 hat E. jedoch verfügt, dass A. ihren Miteigentumsanteil am Haus X-Weg in Q. erhalten soll und demgemäss Alleineigentümer der Liegenschaft werden soll. Ihre übrigen Vermögenswerte und ihre Bankkonten gehen an die gesetzlichen Erben. Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Testament am 15. Oktober 2020 eröffnet worden sei. Die Erbteilung sei schon längst abgeschlossen. Die Verzögerungen bei der Eintragung ins Grundbuch seien auf die Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuführen (Protokoll S. 2). Die gesetzlichen Erben sind somit vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen. Im