1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.3.2. Im Grundbuch ist noch immer die bereits am 25. September 2020 verstorbene E. zusammen mit A. als hälftige Miteigentümerin der Parzelle aaa -4-