F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ihm wurde freigestellt, bis 24. Januar 2022 zu replizieren. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H. Das SKE führte am 2. November 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: