D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 9. November 2021) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. Dezember 2021. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug der Sitzung vom 6. Dezember 2021 (Postaufgabe am 15. Dezember 2021) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde in Rücksprache mit dem SKE erst nach Ablauf der Frist eingereicht, da die Zusammenstellung der Beilagen mehr Zeit erforderte. -3-