C. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erhob A. (künftig: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. November 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung der Anschlussgebühr. Eventualiter sei die Anschlussgebühr aufgrund der von der Firma D. AG erstellten Berechnung der tatsächlichen Anschlussleistung zu reduzieren.