Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.19 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter M. Dammann Richterin C. Hofer Schmid Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand Anschlussgebühren (Strom) -2- Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. A. ist Eigentümer der Parzelle aaa in Q. im Halte von 897 m2. Am 12. Juli 2021 stellte er beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für den Ersatz der be- stehenden Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärme- pumpe für Heizung und Brauchwarmwasser. A.2. Mit Baubewilligung vom 19. August 2021 wurde ein provisorischer An- schlussbeitrag an die C. von Fr. 3'640.00 zzgl. MWST von Fr. 280.28, zu- sammen Fr. 3'920.28, verfügt. B.1. Am 10. September 2021 erhob A. Einsprache gegen die Gebührenverfü- gung und beantragte die ersatzlose Streichung der Anschlussgebühr. B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 vollumfänglich ab. C. Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erhob A. (künftig: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 3. November 2021 Beschwerde beim Spezial- verwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung der Anschlussgebühr. Eventualiter sei die Anschlussgebühr aufgrund der von der Firma D. AG erstellten Berech- nung der tatsächlichen Anschlussleistung zu reduzieren. D. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 9. No- vember 2021) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Be- schwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. Dezember 2021. E. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug der Sitzung vom 6. Dezember 2021 (Postaufgabe am 15. Dezember 2021) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde in Rücksprache mit dem SKE erst nach Ablauf der Frist eingereicht, da die Zusammenstellung der Beilagen mehr Zeit erforderte. -3- F. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 brachte das SKE die Vernehmlas- sung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ihm wurde freigestellt, bis 24. Januar 2022 zu replizieren. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2022 zur Kennt- nis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. H. Das SKE führte am 2. November 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nach- folgende Urteil gefällt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim ver- fügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Ge- setzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. Oktober 2021 ist ein Einsprache- entscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse. 1.3.2. Im Grundbuch ist noch immer die bereits am 25. September 2020 verstor- bene E. zusammen mit A. als hälftige Miteigentümerin der Parzelle aaa -4- eingetragen. Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers sind per Univer- salsukzession (und unabhängig vom Vollzug im Grundbuch) seine Erben (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907). In ihrem Testament vom 3. Juli 2020 hat E. jedoch verfügt, dass A. ihren Miteigentumsanteil am Haus X-Weg in Q. erhalten soll und demgemäss Alleineigentümer der Liegenschaft werden soll. Ihre übrigen Vermögens- werte und ihre Bankkonten gehen an die gesetzlichen Erben. Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Testament am 15. Oktober 2020 eröffnet worden sei. Die Erbteilung sei schon längst abgeschlossen. Die Verzögerungen bei der Eintragung ins Grundbuch seien auf die Mitwirkung der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde zurückzuführen (Protokoll S. 2). Die gesetzli- chen Erben sind somit vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen. Im Baubewilligungsverfahren wie auch im darauffolgenden Einspracheverfah- ren wurde A. aufgrund des eingereichten Testaments als Alleineigentümer der Parzelle aaa behandelt. Sämtliche Korrespondenz und alle Verfügun- gen wurden von der Beschwerdegegnerin einzig an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt. Zwischen den Parteien besteht somit Einigkeit über die Legitimation von A. als Eigentümer der Parzelle aaa. 1.4. Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 zugegangen. Damit wurde die mit Poststempel vom 3. November 2021 ver- sehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von An- lagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Ab- wasserbeseitigung erheben. Dabei dürfen für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien ver- bessern, keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden. Die Er- hebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, so- weit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). 2.2. Die Verlegung der Kosten für Anlagen der Versorgung mit Energie auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement; kurz: EVR) vom 2. Dezember 2003 so- -5- wie in der Tarif- und Gebührenordnung (Anhang zum EVR) vom 2. Dezem- ber 2003 geregelt. Sowohl das EVR als auch die Tarif- und Gebührenord- nung wurden von der Einwohnergemeindeversammlung am 2. Dezember 2003 kompetenzgemäss erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). 2.3. Gemäss § 11 lit. c des EVR bedarf unter anderem der Anschluss von be- willigungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbe- sondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verur- sachen können sowie Raumheizungen (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen) einer Bewilligung der C. (kurz: C.). Erstellung und Erweiterung der Zuleitungen und Anschlüsse vom vorhan- denen Versorgungsnetz erfolgen gemäss den Bestimmungen der Tarif- und Gebührenordnung der C.. Dabei werden Kabelanschlüsse ab Trans- formatorenstation, Kabelverteilkabine oder bestehendem Verteilkabel ge- rechnet (§ 23 EVR). Die Anschlussgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und wer- den vor Baubeginn zur Zahlung fällig (§ 4 Tarif- und Gebührenordnung). Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der C. entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz, mit der Zählermontage oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung (§ 6 EVR). Als Kunden gelten bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen die Eigentümer der anzuschliessenden Sache (§ 5 Ziff. 1 lit. a EVR). Die Anschlussgebühren für Wohnbauten umfassen eine Grundgebühr pro Netzanschluss und zusätzlich eine Gebühr pro Wohneinheit. Die Grundge- bühr pro Netzanschluss beträgt Fr. 3'900.00, die Gebühr pro Wohneinheit beträgt bis 20 kVA – 40 A Fr. 1'600.00, ab 20 kVA – 60 A Fr. 2'400.00 (§ 5 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung). Für bewilligte Elektroheizungen werden pro Messstelle nebst den normalen Anschlussgebühren für jedes kW Anschlusswert leistungsabhängige An- schlussgebühren von Fr. 350.00 erhoben. Der beitragspflichtige An- schlusswert bestimmt sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen Heiz- leistung pro Hausanschluss. Die Anschlussgebühr ist als einmaliger Beitrag zu entrichten (§ 12 Abs. 2 [recte: Abs. 4] Tarif- und Gebührenordnung). Gemäss § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung sind für alle Heizsys- teme, einschliesslich Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizun- -6- gen, täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stun- den vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum drei Stunden. 2.4. Das EVR und die Tarif- und Gebührenordnung sind taugliche gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Stromanschlussgebühren. Das ist unbe- stritten (Protokoll S. 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anschlussgebühr sei beim Bau des Hauses X-Weg in Q. im Jahr 1960 einmalig erhoben worden. Durch den Anschluss einer Wärmepumpe werde der Anschluss technisch nicht verändert. Der C. seien dadurch keine neuen Kosten entstanden. Wärmepumpen würden im Reglement der Gemeinde Q. Elektroheizungen gleichgestellt, obwohl diese in den meisten Kantonen mittlerweile verboten seien und Wärmepumpen gefördert und subventioniert würden. Die Ge- meinde unterstütze die Bemühungen von Bund und Kantonen zur Reduk- tion der CO2-Emissionen nicht und berufe sich auf ein Reglement, was in den letzten 20 Jahren nicht an die Erfordernisse einer dringend notwendi- gen Klimapolitik angepasst worden sei. Das Reglement sehe bei einer Ladestation für Elektroautos keine An- schlussgebühr vor, obwohl diese einen grösseren Strombedarf als eine Wärmepumpe habe. Dies stelle eine nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe habe sich im konkreten Fall der Heizungs- erneuerung als ökologischste Lösung erwiesen. Eine Wärmepumpe mit Erdsonde sei aus geologischen Gründen nicht erlaubt worden. Ein Haus- besitzer, der aus ökologischen Gründen die dreifachen Kosten gegenüber einem Ersatz der Ölheizung auf sich nehme, werde durch die Erhebung der Anschlussgebühr dafür auch noch "bestraft". Ein weiterer Widerspruch bestehe in der Tatsache, dass diese Heizungslö- sung vom Kanton Aargau mit etwa dem gleichen Betrag gefördert werde, wie ihn die Gemeinde Q. für ihre Anschlussgebühr verlange. Aus den Planungsunterlagen der Firma D. AG ergebe sich, dass die Spit- zenleistung der Wärmepumpe und die Leistung der Notheizung bei der Be- rechnung der Anschlussgebühr addiert worden seien, obwohl sich die Notheizung nur in einem Störfall einschalte und damit nicht gleichzeitig mit der Wärmepumpe betrieben werden könne. -7- 3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, die Netzanschlusskosten aus dem Jahr 1960 deckten die direkt zugewiesenen Kosten für den Netzan- schluss des Objekts X-Weg in Q. an die nächstgelegene Anschlussmög- lichkeit des Niederspannungsnetzes der C.. Mit dem Einbau der Wärme- pumpe sei der Netzanschluss nicht verändert worden. Wärmepumpen und Elektroheizungen belasteten insbesondere im Winter das Netz übermäs- sig. Daher werde diese Art von Verbrauchern anders behandelt. Elektroh- eizungen und Wärmepumpen seien bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Gebühren bestünden aus Netzanschlusskosten, Netzkostenbeiträgen und Netznutzungstarifen. Aufgrund des geltenden Gebührenreglements müsse die Gemeinde an den verfügten Gebühren festhalten. Die Förderung oder das Verbot bestimmter Heizungstypen durch gewisse Kantone sei für die Anwendung des Gebührenreglements irrelevant. Für alle Heizsysteme seien täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stunden vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzei- ten betrage maximal drei Stunden. Ladestationen könnten bei einem Netz- engpass komplett gesperrt werden. Die unterschiedliche Behandlung in Be- zug auf die Sperrzeiten begründe auch die unterschiedliche Behandlung bei der Erhebung von Gebühren. Während die Heizleistung unter extremen Netzverhältnissen trotzdem mit höherer Priorität aufrechterhalten werden müssen, würden Ladeinfrastrukturen in einem extremen Ereignisfall kom- plett gesperrt. Die C. sei keine Strafvollzugsbehörde und "bestrafe" in diesem Sinne auch niemanden. Das geltende Gebührenreglement sei anzuwenden. Die Ge- meinde begrüsse aber jeden ökologischen Mehrwert, der geleistet werde. Zur Förderaktion des Kantons könne die Gemeinde keine Stellung nehmen. Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob die Leistung nur einzeln oder in der Summe benötigt werde. Sofern der Bauherr aufzeigen könne, dass die maximale Heizleistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne die genannte Leis- tung als Bemessungsbasis genutzt werden. 4. 4.1. Vorliegend wurde von einer elektrischen Heizleistung der Wärmepumpen- anlage von 10.4 kVA ausgegangen. Dabei wurden die elektrische Leistung der Wärmepumpe und die der elektrischen Zusatzheizung zusammenge- zählt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, sofern der Bauherr nach- weisen könne, dass die maximale Leistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne diese als -8- Leistung als Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr genutzt werden (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021, S. 3). 4.2. Zunächst ist umstritten, ob für den Anschluss der Wärmepumpenanlage eine Anschlussgebühr erhoben werden durfte. Die Antwort darauf ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Dabei sind die üblichen Auslegungsme- thoden, also die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systemati- sche und teleologische Methode, kombiniert anzuwenden (Methodenplura- lismus). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Tragweite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Ver- fassung entspricht (BGE 134 II 252). Im Vordergrund steht bei unklarem Wortlaut die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung eine Rolle spielen (Ulrich Häfelin/Georg Mül- ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 177 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 133 V 61). 4.3. 4.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung wer- den für bewilligte Elektroheizungen leistungsabhängige Anschlussgebüh- ren erhoben. Dem klaren Wortlaut lässt sich nichts entnehmen, wonach auch für Wärmepumpen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben würden. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen Elektroheizun- gen und Wärmepumpen offenbar bewusst. Der Vergleich mit § 12 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung, in dem von Elektroheizungen und Wärme- pumpenanlagen die Rede ist, zeigt in systematischer Hinsicht, dass zwi- schen diesen beiden Heizungstypen differenziert wird. 4.3.2. Die Frage nach dem Zweck der Norm muss so beantwortet werden, dass für elektrische Raumheizungen aufgrund des grossen Verbrauchs zusätz- lich zu den Anschlussgebühren für Wohnbauten für jedes kW Anschluss- wert eine leistungsabhängige Gebühr erhoben werden soll. Eine Wärme- pumpe hat auch eine gewisse elektrische Leistung, auch wenn diese in der Regel geringer ist als die einer Elektroheizung. Geht man nun davon aus, dass es dem Sinn dieser Norm entspricht, auch für Wärmepumpen An- schlussgebühren zu erheben, stellt sich die Frage, ob vorliegend eine tele- ologische Auslegung dieser Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut zulässig ist. -9- Die teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht. Weiter ist entschei- dend, ob diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt oder nicht (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Helen Kel- ler/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 126). Zudem spielt bei der Anwendung der Aus- legungsmethoden immer auch die Abwägung zwischen privaten und öffent- lichen Interessen eine wichtige Rolle (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 178). § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung legt die Höhe der zusätzlichen Anschlussgebühr für Elektroheizungen fest. Das Erfordernis der gesetzli- chen Grundlage, das sog. Legalitätsprinzip, hat im Bereich des Abgabe- rechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. Nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegrün- denden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geld- leistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genü- gender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abga- bepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetz- lichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung ei- nes verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795 ff.). Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüf- bare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz- prinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutz- funktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Um- schreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabga- benrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs- recht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist dem- nach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen). - 10 - Aufgrund dieser speziellen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Abgaberecht sind vorliegend die privaten Inte- ressen der Beschwerdeführenden höher zu gewichten als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Erhebung der Anschlussgebühr. Denn für den Bürger müssen die möglichen Abgabepflichten – wie oben erwähnt – voraussehbar sein, was vorliegend nicht genügend der Fall war. 4.3.3. Somit ist festzuhalten, dass vorliegend eine teleologisch begründete Ab- weichung von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung entgegen dem kla- ren Wortlaut nicht zulässig ist. Dementsprechend darf keine Anschlussge- bühr für den Anschluss der Wärmepumpe erhoben werden. Hätte der Ge- setzgeber die Erhebung einer Anschlussgebühr auch für Wärmepumpen- anlagen vorsehen wollen, hätte er dies in § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebühren- ordnung regeln müssen. 5. 5.1. Sodann ist zu prüfen, ob für den Anschluss der Zusatzheizung eine An- schlussgebühr erhoben werden durfte. 5.2. Vorliegend handelt es sich um eine monovalente Wärmepumpenanlage. Das bedeutet, dass die Wärmepumpe grundsätzlich als alleinige Wärme- quelle vorgesehen ist. Die elektrische Zusatzheizung ist lediglich als Notheizung vorgesehen und soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Wärmepumpe nicht den vollen Wärmebedarf decken kann, was vor allem bei sehr tiefen Aussentemperaturen der Fall sein kann, oder wenn eine Störung der Anlage vorliegt. Es handelt sich zwar auch um eine Elektro- heizung, die jedoch nur eine ganz untergeordnete Funktion hat und nicht mit einer reinen Elektroheizung vergleichbar ist, die als Hauptwärmequelle vorgesehen ist und einen deutlich höheren Verbrauch aufweist. In § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung werden Sperrzeiten für alle Heizsysteme, darunter explizit auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen, vorgesehen. Dies zeigt, dass dem Gesetzgeber die Tatsache bewusst war, dass Wärmepumpenanlagen über Zusatzheizun- gen verfügen können. Hätte für diese Zusatzheizungen eine Anschlussge- bühr vorsehen werden sollen, hätte dies ebenfalls explizit in der Tarif- und Gebührenordnung geregelt werden müssen (vgl. vorne Erw. 4.3.3.). Die Erhebung einer Anschlussgebühr für die Zusatzheizung ist daher eben- falls unzulässig. - 11 - 6. Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Stromanschlussgebühr für den Anschluss einer Wärmepumpenan- lage verbietet § 34 Abs. 2 Satz 3 des kantonalen BauG die investitionsab- hängige Gebührenerhebung für Sanierungsmassnahmen, "welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern". Der Gesetzgeber hatte dabei zwar grundsätzlich Gemeinden im Blick, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. Bei Gemeinden, die etwa Wasser- oder Abwasseranschlussgebühren auf- grund von erweiterten Flächen bemessen, ist kein Gebührenverzicht vor- gesehen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gosswei- ler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Fo- restier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nach- folgend Baugesetzkommentar], § 34 N 61; Botschaft vom 5. Dezember 2007 des Regierungsrats betreffend Teilrevision des BauG 1993 für die erste Beratung, S. 67). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine leis- tungsabhängige Gebührenerhebung, die mit der Gebührenbemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vergleichbar ist. Eine Gebührener- hebung wäre daher auch nach einer Anpassung der massgebenden Best- immungen der Tarif- und Gebührenordnung nicht zulässig, da sie mit dem übergeordneten kantonalen Recht nicht vereinbar wäre. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe keine Anschlussgebühr erhoben werden darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Par- teien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind keine Parteikosten zu ersetzen. - 12 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 145.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 745.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). - 13 - Aarau, 2. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth