Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 18'345.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Vorliegend werden der Aufwand als hoch und die Schwierigkeit als mittel beurteilt. Danach ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration der Rechtsvertreterin, die in der vorgelegten Kostennote vom 7. Juni 2022 ihren Aufwand für ihre Bemühungen bis zur Verhandlung vom 8. Juni 2022 ausweist, nicht die Rede sein. Das Gericht erkennt: