- im ordentlichen Verfahren einen neuen, berichtigten Beitragsplan aufzustellen, oder - für den Fall eines ursprünglichen Beitragsplans auf die Ausführung des Bauvorhabens zu verzichten. 8. 8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. - 23 - 8.2. 8.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden daher auch die Parteikosten zu ersetzen.