7.2. Die Wirkung von Rechtsmitteln in Beitragsplansachen beschränkt sich grundsätzlich auf die jeweils beschwerdeführende Partei (AGVE 1982, S. 154; AGVE 1981, S. 152). Das Spezialverwaltungsgericht, das weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 8 f.). Die Gemeinde hat dann die dreifache Wahl, - den Fehlbetrag selbst zu übernehmen und sich ansonsten weiter auf den angefochtenen Beitragsplan zu stützen, oder