7. 7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit von baulichen Änderungen, die einen beitragsauslösenden Sondervorteil zu begründen vermöchten, nicht nachgewiesen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der den Beschwerdeführenden auferlegte Beitrag ist aufzuheben.