Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Jahre 2012 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garage erteilt hat, ohne dass die strassenmässige Erschliessung in Frage gestellt wurde. Hätte die R-Strasse den Anforderungen an eine genügende Erschliessung nicht entsprochen, hätte die Baubewilligung nicht oder nur mit einem entsprechenden Vorbehalt betreffend die ungenügende verkehrsmässige Erschliessung erteilt werden dürfen. Die Berufung auf das technische Ungenügen der Strasse bei gleichzeitiger Erteilung einer Baubewilligung wäre widersprüchlich. - 22 -