Nach der Meinung des Gerichts erfüllte der bestehende Strassenoberbau die Mindestanforderungen gemäss VSS-Normen zumindest teilweise und entsprach damit insgesamt knapp der Norm. Auch die Strassenentwässerung und die Randabschlüsse waren bereits weitestgehend vorhanden. Damit genügte die R-Strasse im vorbestehenden Zustand den Anforderungen an eine genügende Erschliessung und es wird mit dem geplanten Bauprojekt lediglich eine Instandstellung der Strasse vorgenommen.