6.1.2. Vorliegend waren also der Belag, die Strassenentwässerung und Randabschlüsse bereits weitestgehend vorhanden. Deren Erneuerung bzw. Instandsetzung kann daher für sich allein nicht als beitragsauslösend angesehen werden. Dieser Umstand wird dadurch noch verstärkt, dass die bestehende Strasse weder verbreitert noch verlängert wird. Auch war bereits eine bewegungsgesteuerte Strassenbeleuchtung vorhanden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die bestehende Kofferung ausreichend war. - 21 -