Personenwagen ist von einer Mindestbreite von 5.1 m auszugehen. Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls darunter gegangen werden (AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm 640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5). 5.6.4. 5.6.4.1. Die R-Strasse weist an der schmalsten Stelle eine Fahrbahnbreite von 3.20 m auf. An der breitesten Stelle beträgt die Fahrbahnbreite 4.68 m. Vorliegend ist keine Verbreiterung oder Verlängerung der Strasse vorgesehen.