Gemäss Bundesgericht darf selbst ein Grundstück, für das bereits einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist, mit einem Beitrag belastet werden, wenn durch Bauarbeiten ein neuer Sondervorteil entsteht. Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund neuer technischer Vorschriften eine Erschliessungsanlage ersetzt werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 Erw. 6.3 mit Hinweisen). 5.5.3. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob die R-Strasse den einschlägigen Normen nicht mehr genügt, ob dieser Zustand durch das geplante Strassenbauprojekt behoben wird und ob den Beschwerdeführenden daraus ein Sondervorteil erwächst. Das ist im Folgenden zu prüfen.