Die nun entfallenden Arbeiten machten bereits in der Regel rund ein Drittel der Gesamtkosten einer Strassensanierung aus. Weiter erachte das BVU den vorgesehenen Ersatz der Belagsschicht als überdimensioniert, was nach Ansicht des BVU zwar für das Bauprojekt unerheblich, aber im Beitragsplanverfahren zu berücksichtigen sei. Die Belagsschicht müsse einzig aufgrund ihres Alters ersetzt werden. Dabei handle es sich um aufgeschobenen Unterhalt, welcher zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen müsse. Mit dem Beitragsplan werde schliesslich nicht nur der prozentuale Anteil, sondern auch der effektive Betrag festgelegt.