abgestuftes ungebundenes Gemisch in ausreichender Mächtigkeit vor, wobei allerdings der Anteil an Feinkorn sehr hoch sei. Damit werde die Auffassung der Beschwerdeführenden bestätigt, dass die R-Strasse bereits über eine genügende Kofferung verfüge. Es bestehe höchstens noch die Möglichkeit, dass Teile der bestehenden Fundation im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 2 verbessert werden könnten. Eine rechtskonforme Strassenerschliessung liege vor und durch einen nicht zwingend erforderlichen Ersatz der bestehenden Fundation entstehe kein Sondervorteil. Die nun entfallenden Arbeiten machten bereits in der Regel rund ein Drittel der Gesamtkosten einer Strassensanierung aus.