5.2.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 präzisierten die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt dahingehend, im Entscheid des BVU vom 30. Mai 2023 werde festgehalten, dass es für den Ersatz der Kofferung im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 1 "keinen vernünftigen Grund" gebe und dass vor dem Ersatz der Kofferung im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 2 weitere Abklärungen erforderlich seien. Laut Fachbericht der Abteilung Tiefbau vom 29. März 2023 liege in diesem Abschnitt ebenfalls ein nach Norm - 14 -