Den Grundeigentümern entstehe durch das Bauprojekt kein relevanter Sondervorteil. Es seien nur sehr punktuelle Qualitätsverbesserungen vorgesehen. Gesamthaft betrachtet sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ihr Grundstück wesentlich schneller, bequemer oder sicherer erreichen könnten. Die Strasse werde nicht verbreitert, Randabschlüsse seien zu einem grossen Teil bereits vorhanden und es bestünden genügend Entwässerungsschächte. Auch verfüge die Strasse über eine ausreichende Beleuchtung. Einzig der neue Belag führe zu einer gewissen Verbesserung.